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LMG NRW

§ 38 Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/38#abs-1 (1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele privater Veranstalter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/38#abs-2 (2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LfM Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 37 § 38a